Sozialversicherungen

Wir beraten Sie in allen Fragen rund um die Sozialversicherungen: AHV und Ergänzungsleistungen, Krankenkasse und Finanzhilfe, Hauspflege und Pauschalentschädigungen usw.

Im Ruhestand anständig leben können

Das Renteneintrittsalter (65 Jahre) berechtigt zu einem Einkommen, welches ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll. Diese Mittel sind auf nationaler Ebene durch das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und auf kantonaler Ebene gesetzlich vorgesehen:

  • durch das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV (EL)
  • durch das Krankenversicherungsgesetz (KVG) (finanzielle Unterstützung durch den Staat für die Zahlung der Beiträge)
  • durch das Gesetz über häusliche Pflege und Haushaltshilfe (Pauschalentschädigung)

AHV-Renten

Die AHV-Rente soll ein Mindesteinkommen garantieren. Der Antrag auf eine AHV-Rente muss bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, welche die letzten Beiträge eingezogen hat.

Die AVS erstattet 75 % des Nettopreises bestimmter Hilfsmittel, unabhängig von der finanziellen Situation des Antragstellers.

Zum Beispiel: bestimmte Arten von orthopädischen Schuhen, Hörgeräte, Sprechhilfen usw.

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie wird regelmässig modifiziert und ergänzt. Es lohnt sich also, bei Bedarf Informationen einzuholen.

Der Antrag auf Leistungen für Hilfsmittel muss bei der kantonalen Invalidenversicherung eingereicht werden.

Pro Senectute bietet in Zusammenarbeit mit Sodimed den Kundinnen und Kunden einen qualitativ hochstehenden Service zu günstigen Konditionen an. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Sodimed unter 058 911 06 06.

 

Versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn

  • sie unter schwerer, mittlerer oder leichter Hilflosigkeit leiden;
  • die Hilflosigkeit seit mindestens einem Jahr ununterbrochen vorhanden ist;
  •  sie nicht bereits eine Hilflosenentschädigung aus der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung beziehen.

Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Person gewährt und ist nicht steuerpflichtig. Darüber hinaus kann die Person einen vom Grad der Hilflosigkeit abhängigen Betrag in ihrer Steuererklärung unter Code 4.370 abziehen.

Das Gesuch für die Hilflosenentschädigung muss bei der kantonalen IV-Stelle eingereicht werden.

Die Ergänzungsleistungen (EL)

Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (EL) wurde 1966 eingeführt. Die Gewährung von Ergänzungsleistungen ist von den Kantonen abhängig. Die Reform der Ergänzungsleistungen ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Die AHV-Renten bieten ein Mindesteinkommen für ältere Menschen, reichen aber oft nicht zum Leben aus.

Sie werden auf der Grundlage persönlicher Faktoren berechnet: Einkommen und Ausgaben.

Dieses System hat den Vorteil, dass individuelle Situationen berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund sind die gewährten Beträge von Person zu Person unterschiedlich.

Jede Änderung der persönlichen Umstände muss gemeldet werden und kann zu einer Überprüfung des Dossiers führen.

Der Antrag muss bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden

EL sind nicht steuerpflichtig.

Pro Senectute bietet einen Online-Rechner an, um Ihren Anspruch auf EL zu ermitteln.

Empfänger und Empfängerinnen von Ergänzungsleistungen können sich verschiedene Gesundheitskosten rückerstatten.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der kantonalen Ausgleichskasse.

Der EL-Begünstigte ist von der Zahlung von Gebühren befreit. Er muss der Inkassostelle SERAFE AG, Postfach, 8010 Zürich, den Entscheid der EL vorlegen, der dieses Recht garantiert.

Die Tageszeitungen "La Liberté", "La Gruyère" und "Freiburger Nachrichten" gewähren Bezügern von Ergänzungsleistungen einen Rabatt von 25 % auf das Abonnement. Der EL-Empfänger muss der Inkassostelle der Tageszeitung den Bescheid der EL vorlegen, der dieses Recht garantiert.

Prämienreduktion der Krankenkasse

Der Staat gewährt Zuschüsse zur Reduzierung der Krankenversicherungsprämien. Dieser Zuschuss soll die Zahlung der Prämien für die gesetzliche Krankenversicherung erleichtern und ist nicht nur für ältere Menschen, sondern für die gesamte Bevölkerung gedacht.

Gesuche für das laufende Jahr können bis 31. August bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden (Link)

Pauschalentschädigung für Haushaltshilfe

Nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. dem Gesetz vom 12. Mai 2016 über die Pauschalentschädigung (PE), handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe, die Eltern und Verwandten gewährt wird, die eine bedürftige Person regelmässig, in erheblichem Umfang und dauerhaft unterstützen, um ihr das Leben zu Hause zu ermöglichen. Die Bedingungen für die Gewährung der Pauschalentschädigung sind in den Vorschriften für die Gewährung der Pauschalentschädigung festgelegt.

Die Pauschalentschädigung ist steuerpflichtig, Abzüge sind möglich.

Um Pauschalentschädigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Bezirkskommission für häusliche Hilfe und Pflege stellen.

Finanzielle Hilfen durch Pro Senectute

In besonderen Situationen, für die das Rechtssystem keine Lösung bietet, können ältere Menschen die finanzielle Hilfe von Pro Senectute in Anspruch nehmen.

Präsentationsflyer

Für weitere Informationen finden Sie hier den Flyer.

Für jede Informationsanfrage, kontaktieren Sie uns bitte

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